UVV Prüfung gem. der DGUV-G 314-005 und der DGUV Vorschrift 70 an Fahrzeugen
Gewerbetreibende sind nach § 57 Abs. 1 der UVV ,, Fahrzeuge" (BGV D29)verpflichtet, ihre gewerblich genutzen Fahrzeuge durch SACHKUNDIGE Prüfer auf einen betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.
Die Prüfung muss einmal im Jahr erfolgen und endschprechend dokumentiert werden. Die Prüfergebnisse sind gemäß § 57 Abs. 2 der UVV Fahrzeuge schriftlich niederzulegen und bis zur nägsten Prüfung im Fahrzeug mitzuführen. Die Prüfung ersetzt nicht die amtliche Hauptuntersuchung (HU)
UVV Prüfung für PSA aG nach ASR A2.1
UVV Prüfung von Anschlag & Lastaufnahmemittel gem. BGR 500 Kap. 2.8 neue DGUV-R 100-500